Projekt der Evangelisch - Lutherischen
Kirchgemeinde Ruhla (Thüringen)
 
 
Lighthouse Helfen "Ja", aber wie... ?
Näheres zu Stiftungen

Die STIFTUNG ist eine solide und langfristig wirkende Form der Hilfe!

Darüber sind sich mittlerweile alle einig, die im Bereich des Spendenwesens (fundraising) tätig sind.

Deshalb wäre es ein ehrenhaftes und wirkungsvolles Unterfangen, wenn sich Einzelpersonen oder/und genug Personengruppen bereit fänden, eine unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftung zugunsten unseres DKW-Projektes zu gründen. Treuhänder wäre in diesem Fall die Evangelische Kirchgemeinde Ruhla als Körperschaft öffentlichen Rechts.

Diese treuhänderische Stiftung bedarf keiner staatlichen Genehmigung und lässt sich daher relativ unkompliziert errichten. Sie kann jedoch genauso wirkungsvoll arbeiten, wie die rechtsfähige Stiftung.

Allein der Stifter entscheidet, welchem Zweck er das gestiftete Vermögen widmen will!
In einer Satzung legt der Stifter fest, welche Aufgaben mit den Vermögenserträgen erfüllt werden sollen.

Wenn Sie sich dafür interessieren, mit einer Stiftung an den großen Aufgaben in unserer diakonischen, kulturellen und 1Welt-Arbeit mitzuwirken, helfen wir Ihnen gern.
Mit Hilfe der kirchlichen Rechtsabteilung beraten wir Sie gern in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen.

 

Treuhänderische Stiftung oder rechtsfähige Stiftung?

Die meisten Stiftungen werden in einer der beiden speziell für Stiftungen vorgesehenen Rechtsformen geführt. Dies sind die sogenannte rechtsfähige Stiftung und die treuhänderische Stiftung.
Die rechtsfähige Stiftung wird auch als selbständige Stiftung bezeichnet. Die treuhänderische Stiftung wird nichtrechtsfähige, fiduzarische oder unselbständige Stiftung genannt.
Die rechtsfähige Stiftung ist als sogenannte "juristische Person" eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist das eigentliche Stiftungsgeschäft, also der Stiftungsakt, sowie eine stiftungsrechtliche Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde erforderlich. Danach unterliegt die Stiftung der permanenten Aufsicht durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat.

Die treuhänderische Stiftung ist für einen privaten Stifter die sinnvolle Alternative zur rechtsfähigen Stiftung. Sie ist gleichermaßen geeignet, den Stiftungszweck zu verwirklichen.
Der Unterschied liegt in der Organisation der Stiftung.
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung kommt die treuhänderische Stiftung ohne eigene Organisation aus. Statt dessen erfordert sie die treuhänderische Verwaltung durch einen Träger.

Die treuhänderische Stiftung ist die einfachere und auch ältere Grundform der Stiftung. Der Stifter wählt eine Person oder Gesellschaft aus, die als sogenannter Träger (oder Treuhänder) in seinem Auftrag den Stiftungszweck realisiert und hierzu ihre bestehende Organisation zur Verfügung stellt.
Der Stifter nutzt die vorhandene Organisation des Trägers (in dem Falle die Ev. Kirchgemeinde Ruhla) für den Stiftungszweck. Hierzu überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen auf den Träger. Der Träger verwaltet dieses Vermögen gemäß den Vorgaben des Stifters, die in der Stiftungssatzung dokumentiert sind.
Damit ist die Auflage verbunden, dieses Vermögen als Sondervermögen separat zu verwalten und nach Maßgabe der Stiftungssatzung ausschließlich zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden.

Vergleicht man die rechtsfähige und die treuhänderische Stiftung, so wird in den meisten Fällen die treuhänderische Stiftung die flexiblere und praktikablere Lösung sein.

Die treuhänderische Stiftung hat eine Reihe von Vorteilen:

  • Langwierige und komplizierte Genehmigungsverfahren sind nicht erforderlich.
  • Die staatliche Aufsicht über die laufende Stiftungstätigkeit entfällt.
  • Die staatliche Einwirkung durch die Stiftungsbehörden z.B. in Form von hoheitlicher Satzungsänderung und Gremienbesetzung entfällt ebenso.
  • Die Kostenvorteile sowohl bei Errichtung als auch beim laufenden Betrieb sind beachtlich.
  • Durch eine entsprechende Gestaltung des Stiftungsgeschäftes sind die individuellen Wünsche des Stifters genauer zu realisieren.
Voraussetzung ist das Vorhandensein eines geeigneten Treuhänders, der in der Lage ist, langfristig die Realisierung des Stifterwillens sicherzustellen. Eine evangelische Kirchgemeinde eignet sich als Körperschaft öffentlichen Rechts daher sehr gut.
Sie unterliegt der Kontrolle der kirchlichen Rechnungsprüfungsämter und des staatlichen Finanzamtes.

Als Vorteil der rechtsfähigen Stiftungen wird oft die unabhängige Kontrolle der Stiftungsarbeit durch staatliche Stellen genannt. Bei diesem Argument ist allerdings nicht nachvollziehbar, wieso staatliche Stellen dies besser gewährleisten können, als spezialisierte Fachleute, wie Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Diese können eine kompetente und wirksame Kontrolle des Trägers bei gleichzeitiger Unabhängigkeit von staatlicher Einwirkung sicherstellen.

(nach: Deutsche Stiftungsagentur)

 

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