Neue Regelung
Rückwirkend ab 1. Januar 2007 gültig
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Bisherige Regelung
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Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich absetzbar; bei Firmen 4 Promille aller Löhne und Gehälter.
Es spielt nun keine Rolle mehr, ob:
- Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zweck geleistet werden.
- die steuerbegünstigte Körperschaft, die
Spenden erhält, eine Körperschaft
öffentlichen Rechts oder eine Stiftung ist.
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5 Prozent für gemeinnützige, 10 Prozent für mildtätige Zwecke; Sonderzuwendungen an Stiftungen von 20.450 Euro
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Übersteigen die Spenden die genannten Höchstbeträge, können sie in die Folgejahre vorgetragen werden.
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Grundsätzlich keine Vortragsmöglichkeit.
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Zusätzlich können Zuwendungen in das Grundstockvermögen von Stiftungen, auch an bereits bestehende Stiftungen, bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro in zehn Jahren geltend gemacht werden.
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Zuwendungen von 307.000 Euro bis zum Ablauf von einem Jahr nach Gründung der Stiftung auf 10 Jahre verteilbar.
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Vereinfachter Spendennachweis (Überweisungsbeleg oder Bareinzahlungsbeleg) bis 200 Euro je Zuwendung.
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Vereinfachter Spendennachweis bis 100 Euro.
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